Allgemeine Geschäftsbedingungen


AGB
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Geltungsbereich (1)

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertrages zwischen der Fa. Atus, 78315 Radolfzell, vertreten durch deren Geschäftsführer Ulrich Seefelder und dem Kunden (im Folgenden: Kunde) wie auch deren Rechtsnachfolgern. (2) Die Fa.Atus erbringt Dienste, Leistungen und Lieferungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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Datenschutz

Hinsichtlich des Datenschutzes gelten unsere Datenschutzinformationen.

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§1 Geltung der Bedingungen

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten Somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gellen diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. 2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alte Geschäftsbeziehungen. bei denen der Verkäufer als Vertreter der von ihm vertretenen Produkte tätig wird. 3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

§2 Angebot und Vertragsabschluß

1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit entweder der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers oder erfolgen durch Lieferung, jeweils binnen zwei Wochen. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. 2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. 3. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§3 Preise

1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die bei Zustandekommen des Vertrages in den Preislisten enthaltenen Preise bei Lieferung innerhalb von vier Monaten gebunden. Maßgebend sind die bei Zustandekommen des Vertrages in den Preislisten enthaltenen Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise verstehen sich rein netto ohne Abzug. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. 2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, FOB Lager des Verkäufers einschließlich normaler Verpackung.

§4 Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich nur von der Hauptniederlassung (Radolfzell) des Verkäufers vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. 2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten-, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 3. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung (Dauer des Nachfrist mindestens ein Monat) berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt. 4. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers. 5. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. 6. Für Angebote des Käufers, die eine Lieferung auf Abruf beinhalten, gilt Absatz 1). Der Abruf hat innerhalb der schriftlich vereinbarten Frist zu erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Verkäufer den Gegenstand ohne weiteres an den Käufer versenden oder aber hierüber frei verfügen. Eine ersatzweise Lieferung kann der Verkäufer ablehnen. 7. Bei rechtlich unverbindlichen Bestellungen bleibt dem Verkäufer die zwischenzeitliche Verfügung vorbehalten. 8. Bestellungen von Waren des Fahrradhandels, deren Lieferung durch den Verkäufer aussteht, werden lediglich drei Monate seit Zugang der Bestellung beim Verkäufer in dessen EDV verwaltet. Ist eine Bestellung bis zum Ablauf dieser Frist nicht ausgeführt, hat der Käufer sie gemeinsam mit seiner folgenden Bestellung dem Verkäufer erneut aufzugeben.

§5 Annahmeverzug des Käufers

1. Nimmt der Käufer die Lieferung nicht an oder kommt er mit ihrer Annahme in Verzug, kann ihm der Verkäufer hierzu eine angemessene Nachfrist von mindestens zehn Tagen mit dar Erklärung setzen, daß er nach Ablauf der Frist die Annahme ablehne. Nach Ablauf dieser Frist kann der Verkäufer entweder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 2. Einer Nachfrist bedarf es insbesondere nicht, wenn nach Vertragsabschluß Umstände in den finanziellen Verhältnissen des Käufers bekannt werden, die eine Erfüllung der vom Käufer übernommenen Verpflichtungen zweifelhaft erscheinen lassen. 3. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, beträgt dieser 20% des vereinbarten Kaufpreises. Beweist der Verkäufer einen höheren bzw. der Käufer einen niedrigeren Schaden im jeweiligen Einzelfall, ist dieser zu ersetzen.

§6 Gefahrübergang; Versandkosten; Versandschäden

1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. 2. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Käufers. 3. Durch die Versendung verursachte Schäden sind der den Transport ausführenden Person unverzüglich und vor der Annahme der Lieferung anzuzeigen.

§7 Gewährleistung

1. Die folgenden Gewährleistungsbedingungen gelten grundsätzlich für alle von dem Verkäufer vertriebenen Waren. 2. Der Verkäufer gewährleistet, daß die Liefergegenstände frei von Fabrikations- und Materialmängeln, die Leistungen frei von Ausführungsmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate; sie beginnt mit dem Datum der Lieferung bzw. der Leistung. 3. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechend substantiierte Behauptung, daß erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. 4. Der Käufer muß der Kundendienstleitung des Verkäufers Mängel unverzüglich. spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Sind Teile der Verpackung beschädigt, und weist die Lieferung eine Fehlmenge auf, muß der Käufer dies außerdem unverzüglich der die Lieferung ausführenden Person im einzelnen schriftlich anzeigen bei gleichzeitiger Anzeige an den Verkäufer. Bei Verpackung ist deren Unversehrtheit vom Käufer in geeigneter Weise (z.B. Zeugen) ebenso zu belegen, wie die fehlende Übereinstimmung des in den Versandunterlagen genannten und des eingegangenen Rein-Gewichts. In der Anzeige an den Verkäufer mittels eingeschriebenen Briefes ist das Rein-Gewicht für jede Warengattung gesondert anzugeben. 5. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, daß die Liefergegenstände nicht der Gewährleistung entsprechen, kann der Verkäufer verlangen, daß das mangelhafte Teil bzw. der Liefergegenstand zum Zwecke der Ersatzlieferung bzw. zur Reparatur (Nachbesserung) an ihn übersandt wird. Ersetzte Teile gehen in des Eigentum des Verkäufers über. Entspricht die Ersatzlieferung beim zweiten Austausch nicht der Gewährleistung oder schlägt die Nachbesserung nach zwei Nachbesserungsversuchen innerhalb angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Unberührt bleiben Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

§8 Rücksendung der Waren des Fahrradhandels außerhalb der Gewährleistung

1. Bei Rücksendungen von Waren an den Verkäufer sind Mehrfertigungen sämtlicher Lieferscheine und Rechnungen beizufügen: auf Vollständigkeit dieser Belege hat der Käufer besonders zu achten. Fehlt bei einer Rücksendung einer dieser Belege, werden die Waren an den Käufer auf dessen Kosten zurückgesandt; außerdem ist er zu der Zahlung pauschaler Bearbeitungskosten in Höhe von 25,- Euro verpflichtet. 2. Der Käufer hat die Gründe für die Rücksendung der Waren dem Verkäufer detaiIliert und in schriftlicher Form darzulegen. 3. Die Rücknahme der Waren durch den Verkäufer ist ausgeschlossen, wenn: - die Lieferung der Waren an den Käufer bereits zwei Monate vor der Rücksendung erfolgt ist. Die Frist beginnt mit dem Datum des Lieferscheins; - die In Nr. 1 bezeichneten Belege der Warenrücksendung nicht beigefügt wurden; - die Originalverpackung geöffnet wurde bzw. sich nicht mehr in unversehrtem Zustand befindet; - es sich um Ausverkaufsware handelt; - die Waren nicht bei dem Verkäufer erworben wurden. 4. Nicht von dem Verkäufer vertriebene Waren (Fremdfabrikate) werden an den Käufer gegen Berechnung einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 25,- Euro und der Versandkosten zurückgesandt.

§9 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20% übersteigt; bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten ist der Verkäufer frei. 2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Einbau erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit)-Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das Miteigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer Miteigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. 3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn unwiderruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. 4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder, gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurucknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt - soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.

§10 Zahlung

1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist berechtig, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. 2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. 3. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist. 4. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck oder Eigenwechsel nicht eingelöst wird, oder er seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufen in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. 5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt. 6. Die Vertreter des Verkäufers sind zur Entgegennahme von Geldern nicht berechtigt.
2.SEPA Umstellung
IBAN und BIC ersetzen Kontonummer und Bankleitzahl. Die deutschen Kontonummern und Bankleitzahlen werden durch die internationale Kontonummer (IBAN – International Bank Account Number) und Bankleitzahl (BIC – Business Identifier Code) ersetzt.
Was ändert sich beim Lastschriftverfahren?
Aus der Einzugsermächtigung wird das SEPA-Mandat.
Das SEPA-Basislastschriftverfahren beruht auf  sogenannten Mandaten. Damit erlauben Sie uns, den Beitrag von Ihrem Bankkonto abzubuchen (wie bisher mit der Einzugsermächtigung). Jetzt weisen Sie zusätzlich Ihre Bank an, Ihr Bankkonto mit dem von uns übermittelten Beitrag zu belasten. Die Einzugsermächtigungen, die Sie uns bereits erteilt haben, werden mit der Umstellung auf das neue Verfahren in rechtsgültige Mandate überführt. Jede erhält eine eigene Mandatsreferenznummer  von uns. Sie brauchen dazu nichts zu veranlassen.
Zusätzlich erhält jedes Unternehmen eine Gläubiger-Identifikationsnummer. Jedes Unternehmen, das am Lastschriftverfahren teilnehmen möchte, muss sich registrieren lassen. Es erhält dann eine Registrierungsnummer. Diese finden Sie bei jeder Abbuchung im Kontoauszug.
ATUS Gläubiger-Identifikationsnummer: DE73 RZ 100 00 00 57 340 Die Mandatsreferenznummer: entspricht Ihrer ATUS – Kundennummer.

§11 Haftungsbeschränkungen

Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handels vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt. Etwaige Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.

§12 Anwendbares Recht, ErfülIungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Soweit der Käufer Vollkaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Konstanz Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. 3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.