Infos zur Gewerbeanzeige & Niederlassung

              Selbstständige Zweigniederlassung &

                                       unselbstständige Betriebsstätte


Die Seite "Selbstständige Zweigniederlassung und unselbstständige Betriebsstätte" ist in folgende Abschnitte gegliedert:

1.       Möglichkeiten gewerblicher Betätigung

2.       Typische Merkmale einer Zweigniederlassung

3.       Formalitäten im Überblick

4.       Angaben und Unterlagen

5.       Ausländerrechtliche Erfordernisse

6.       Besteuerung einer ausländischen Betriebsstätte oder Zweigniederlassung


 


Viele Unternehmen wollen expandieren und gründen einen neuen Standort. Dies wirft die Frage auf, wie die neue Niederlassung im Unternehmensgefüge rechtlich organisiert werden kann. Hierzu stehen drei Alternativen zur Verfügung:

  • die Gründung eines Tochterunternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit
  • die Errichtung einer selbstständigen Niederlassung (Zweigniederlassung)
  • die Errichtung einer unselbstständigen Niederlassung (Betriebsstätte)

Mit der Gründung eines Tochterunternehmens entsteht ein vom Mutterunternehmen rechtlich selbstständiges Unternehmen. Wie bei jeder Unternehmensgründung sind die für die jeweilige Rechtsform geltenden gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich.

Besondere gesetzliche Bedingungen oder Beschränkungen für die Gründung durch ausländische Unternehmen bestehen in Deutschland nicht. Auch für einen ausländischen Gründer gelten ausschließlich deutsche Vorschriften für die Gründung, Gewerbeanmeldung und Handelsregistereintragung. Das zur Gründung erforderliche Kapital kann unbeschränkt nach Deutschland eingeführt werden.


Eine Zweigniederlassung ist keine eigene, vom Unternehmen der Hauptniederlassung getrennte juristische Person. Sie ist rechtlich und organisatorisch Teil des Unternehmens der Hauptniederlassung und insoweit dem Recht der Hauptniederlassung unterworfen. Ist die Zweigniederlassung von einem ausländischen Unternehmen errichtet, so richtet sich ihre innere Verfassung nach dem Gesellschaftsstatut und dem zuständigen ausländischen Recht.

Sie nimmt trotz interner Abhängigkeit von der Hauptniederlassung selbstständig am Geschäftsverkehr teil. Die Rechtsbeziehungen der Zweigniederlassung mit ihren Kunden unterliegen deutschem Recht. Auch für die rechtliche Behandlung der Zweigniederlassung in Deutschland (insbesondere Eintragung im Handelsregister) ist deutsches Recht anzuwenden.

Nach §§ 13 ff. HGB (Handelgesetzbuch) ist eine Zweigniederlassung eine vom Hauptgeschäft räumlich getrennte Niederlassung, die als zusätzlicher, auf Dauer gedachter Mittelpunkt des Unternehmens geschaffen ist und die in das Handelsregister eingetragen werden muss.


Dasselbe Unternehmen kann mehrere Geschäftslokale (Niederlassungen, Filialen) haben. Eine solche Filiale, auch gewerberechtlich Betriebsstätte genannt, ist in jeder Beziehung von der Hauptstelle abhängig. Auch Rechnungen werden im Namen der Zentrale ausgestellt. Da hier ein einheitlicher Geschäftsbetrieb an lediglich räumlich verschiedenen Stellen vorliegt, dürfen Filialen keine, von der Hauptniederlassung abweichende eigene Firma führen. Jede Betriebsstätte muss beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden, sie wird nicht im Handelsregister eingetragen. Sie weist keine Eigenständigkeit im Verhältnis zur Hauptniederlassung des Unternehmens auf. Als unselbstständige Betriebsstätte ist lediglich dem Gewerbeamt bei der Gemeinde eine Gewerbeanzeige einzureichen (Gewerbeanmeldung).


Vielfach fällt im Zusammenhang mit der Errichtung von Niederlassungen insbesondere ausländischer Unternehmen der Begriff „Repräsentanz“. Diesen Begriff kennt das deutsche Gewerbe- beziehungsweise Handelsrecht nicht.

Entweder wird das Büro des betreffenden Unternehmens in Deutschland selbst als Bestandteil der eigenen Organisation gewerblich tätig, dann handelt es sich rechtlich um eine unselbstständige Betriebsstätte (wie oben beschrieben). Diese ist gewerberechtlich anzumelden.

Oder es wird ein Büro eröffnet, das von einem externen und entsprechend beauftragten selbstständigen Gewerbetreibenden (zum Beispiel einem Handelsvertreter) geleitet wird. Eine eigenständige gewerbliche Betätigung des ausländischen Unternehmens selbst erfolgt in diesem Falle in Deutschland nicht.


 


Die Hauptmerkmale sind:

  • Die Zweigniederlassung muss so organisiert sein, dass eine selbstständige Teilnahme am Geschäftsverkehr möglich ist, sie muss also bei Wegfall der Hauptniederlassung fortbestehen können.
  • Sie erledigt Geschäfte, die typisch für das ganze Unternehmen sind.
  • Die Zweigniederlassung muss eine gewisse Selbstständigkeit aufweisen, in dem sie eine eigene Leitung mit eigener Dispositionsfreiheit und ein eigenes, von der Hauptniederlassung zugewiesenes Geschäftsvermögen hat. Die Geschäftsvorfälle der Zweigniederlassung werden in der Bilanz der Hauptniederlassung gesondert aufgeführt.

Die Zweigniederlassung entsteht durch den tatsächlichen Vorgang ihrer Errichtung. Die Eintragung in das Handelsregister hat nur deklaratorische Bedeutung. Der Beschluss über die Errichtung der Zweigniederlassung ist durch die entsprechenden Geschäftsführungsgremien der Hauptniederlassung zu treffen.


Die rechtliche Stellung einer selbstständigen Zweigniederlassung erfordert eine eigene Kapitalausstattung. Ein Mindestkapital ist allerdings nicht erforderlich. Der Betrag der Kapitalausstattung wird auch nicht im Handelsregister eingetragen.


Eine selbstständige Zweigniederlassung kann nur von einem kaufmännischen Unternehmen gegründet werden. Ein nicht kaufmännisches Unternehmen kann nur eine Betriebsstätte (= unselbstständige Niederlassung) errichten.


Der Leiter der Zweigniederlassung vertritt sie nach außen hin selbstständig. Schuldnerin von Verbindlichkeiten ist jedoch immer die Hauptniederlassung, auch wenn der Zweigniederlassung bestimmte Vermögensrechte intern als eigenes Geschäftsvermögen zugewiesen sind.


Die Firma der Hauptniederlassung und damit auch der Zweigniederlassung richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem sich die Hauptniederlassung befindet. Die Eintragung der Zweigniederlassung ist allerdings dann zurückzuweisen, wenn die Firma gegen den deutschen Ordre public (Art.6 EG BGB) verstößt, weil sie mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich nicht vereinbar ist.

In dem Unternehmensnamen der Zweigniederlassung eines in- oder ausländischen Unternehmens muss die Firma der Hauptniederlassung grundsätzlich unverändert (gegebenenfalls auch in ausländischer Sprache) einschließlich Rechtsformzusatz erscheinen. Ist nach dem jeweiligen ausländischen Recht die Führung eines Gesellschaftszusatzes nicht erforderlich oder ist dieser Gesellschaftszusatz im Inland nicht geläufig oder unverständlich, dann ist zur Vermeidung möglicher Irrtümer ein klarstellender Zusatz erforderlich. Außerdem kann der Firma der Hauptniederlassung ein Zusatz beigefügt werden (zum Beispiel Zweigniederlassung Frankfurt).


Die Bestellung der handelnden Organe (Niederlassungsleiter) richtet sich nach dem Recht der Gesellschaft, insbesondere ausländischen Gesellschaftsstatut. Es ist jedoch gesetzlich nicht vorgeschrieben, einen Niederlassungsleiter zu bestimmen.

Zur Vertretung der Zweigniederlassung kann auch ein Prokurist bestellt und in das Handelsregister eingetragen werden. Die Vertretungsvollmacht (Prokura) kann auf den Betrieb der Zweigniederlassung beschränkt werden. Hier gilt deutsches Recht.


Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen müssen bei dem vom Inland ausgehenden Schriftverkehr auf Geschäftsbriefen bestimmte Mindestangaben machen:

  • das Register, bei dem die Zweigniederlassung geführt wird
  • die Registernummer
  • die vollständige ausländische Firma mit Rechtsformzusatz
  • das Register der ausländischen Gesellschaft
  • die nach deutschen Recht für die jeweilige Rechtsform vorgeschrieben Angaben auf Geschäftsbriefen, es sei denn das ausländische Recht schreibt etwas anderes vor

Auf den Geschäftspapieren von ausländischen juristischen Personen außerhalb der EG oder EWR sind folgende Angaben zu machen:

  • Firmennamen,
  • Ort und Staat des satzungsmäßigen Sitz der Gesellschaft,
  • gesetzliche Vertreter (Familienname mit mindestens einem Vornamen).

Die Eintragung in das Handelsregister ist schriftlich bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht anzumelden. Die Unterschrift und die Zeichnung der Firma müssen durch einen Notar beglaubigt werden.

Dem Notar unbekannte Gründer müssen sich durch gültige Ausweispapiere legitimieren. Für den Fall, dass eine erschienene Person nicht im eigenen Namen, sondern für eine andere Person handelt: schriftliche Vollmacht beziehungsweise nachträgliche Einwilligung in notariell beglaubigter Form. Falls die Unterschrift unter einer Vollmacht von einem ausländischen Notar beglaubigt wird, ist je nach Herkunftsland die Legalisation (oder die Apostille) erforderlich. Erstere kann durch einen Konsul der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden.

Falls eine juristische Person die selbstständige Zweigniederlassung gründet, muss ihre Existenz durch beglaubigten Handelsregisterauszug (bei ausländischen Unternehmen: dementsprechende amtliche Registrierungsunterlagen) nachgewiesen werden.


Die Anmeldung zum Handelsregister einer selbstständigen Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens hat durch die zuständigen Organe zu erfolgen.

Wenn ein ausländisches Unternehmen in Deutschland mehrere Zweigniederlassungen gründen will, so kann ein Handelsregister als Hauptregister ausgewählt werden. Alle oben genannten Unterlagen (komplett) brauchen nur diesem Handelsregister vorgelegt werden.

Ob die selbstständige Zweigniederlassung der ausländischen Gesellschaft ins Handelsregister A oder B eingetragen wird, hängt davon ab, mit welcher Rechtsform die ausländische Gesellschaft vergleichbar ist.


Zusätzlich muss für die Zweigniederlassung beim Gewerbeamt der jeweiligen Gemeinde ein Gewerbe angezeigt werden. (Gewerbeanmeldung)


Die zuständige Industrie- und Handelskammer nimmt in Zweifelsfällen dem Amtsgericht gegenüber zur Zulässigkeit des Firmennamens und zur Eintragungsfähigkeit (Selbstständigkeit) der Zweigniederlassung Stellung. Um frühzeitig eine eventuelle Verwechslungsgefahr oder mögliche Bedenken hinsichtlich der Firmenwahrheit und Firmenklarheit auszuschließen, empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen IHK.


Die Kontrolle der Geschäftstätigkeit durch die zuständigen Instanzen richtet sich nach dem Recht der Hauptniederlassung und damit gegebenenfalls nach dem ausländischen Recht der Hauptniederlassung.

Buchführungs- und Bilanzierungspflicht hinsichtlich der Zweigniederlassung unterliegen deutschen Recht. Im Zweifel sind die Vorschriften anzuwenden, die für die deutsche Rechtsform gelten, der die Rechtsform des ausländischen Unternehmens am ähnlichsten ist.


 


Alle gewerblichen Betätigungen einer Tochtergesellschaft, einer Zweigniederlassung oder einer Betriebsstätte müssen gewerberechtlich beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden.


Selbstständige Tochterunternehmen müssen im Handelsregister beim örtlich zuständigen Amtsgericht angemeldet werden. Die Anmeldung muss in notariell beglaubigter Form erfolgen.

Für eine Zweigniederlassung ist neben der Gewerbeanmeldung ebenfalls eine Eintragung in das Handelsregister erforderlich. Sie erhält dadurch einen eigenen Sitz, eine eigene Handelsregisternummer und einen eigenen Gerichtsstand. Die Eintragung muss in notariell beglaubigter Form zum Handelsregister angemeldet werden. Ob die Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft ins Handelsregister A oder B eingetragen wird, hängt davon ab, mit welcher Rechtsform die ausländische Gesellschaft vergleichbar ist.

Betriebsstätten werden nicht im Handelsregister eingetragen. Es reicht die Gewerbeanmeldung.


Für verschiedene Gewerbe ist es erforderlich, vor Betriebsbeginn eine Erlaubnis bei der im Einzelfall zuständigen Behörde einzuholen.

Insbesondere ist die Aufnahme jedes handwerklichen Betriebes erlaubnispflichtig. Der Betrieb muss in die Handwerksrolle der regional zuständigen Handwerkskammer eingetragen werden. Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle ist, dass der Betrieb von einem Handwerksmeister geführt wird. Ausnahmen von dem Erfordernis der Meisterprüfung sind nur im begrenzten Umfang zulässig.

Im übrigen herrscht Gewerbefreiheit. Insbesondere sind die meisten Handelsgewerbe (Groß- und Einzelhandel) nicht reguliert. Gegebenenfalls unterliegt die Ausübung des Gewerbes im Einzelfall einer Reihe spezieller Regeln.


 


Dem Gewerbeamt sind bei einer Gewerbeanzeige folgende Unterlagen vorzulegen:

1.       Ausweisdokumente für die Person des Antragsstellers:

o        Identitätsnachweis durch Personalausweis oder Reisepass

o        Gegebenenfalls (privatschriftlicher) Nachweis der Bevollmächtigung zum Handeln für einen Dritten (natürliche oder juristische Personen), bei Geschäftsführer, Vorstand oder Prokurist: Handelsregisterauszug des Unternehmens

o        Gegebenenfalls Erlaubnisse (zum Beispiel Handwerkskarte, Maklererlaubnis et cetera)

o        Ein ausländischer Staatsangehöriger hat eine Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen, welche die Erlaubnis beinhaltet, eine selbständige Gewerbstätigkeit aufzunehmen

2.       Nachweise für das Unternehmen:

o        Ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen hat die Handelsregistereintragung durch Handelsregisterauszug nachzuweisen.

o        Ein in einem ausländischen Handelsregister eingetragenes Unternehmen hat ebenfalls die entsprechenden Eintragungsunterlagen vorzulegen. Außerdem ist eine deutsche Übersetzung vorzulegen, in der Regel ist eine Beglaubigung nicht erforderlich.

o        Bei einem ausländischen Unternehmen wird ein Inlandsbevollmächtigter sowie eine inländische Anschrift verlangt. Der Inlandsbevollmächtigte hat eine auf ihn lautende Vollmacht (siehe oben) vorzulegen. In Zweifelsfällen, wenn zum Beispiel die Anschrift der anmeldenden Person von der des Betriebes abweicht, muss das Bestehen der Betriebsstätte durch Vorlage eines Mietvertrages oder Bestätigung des Vermieters nachgewiesen werden. Bei begründetem Anlass kann die Anforderung eines Führungszeugnisses oder die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nötig sein.


Die Anmeldung erfolgt bei dem Gericht der Hauptniederlassung beziehungsweise des Sitzes der Gesellschaft, die erforderlichen Unterschriften sind beim Registergericht der Zweigniederlassung zu hinterlegen. Über die Zweigniederlassung sind die gleichen Angaben zu machen, die für die Eintragung der Hauptniederlassung auch erforderlich waren.


Die Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft wird beim Gericht der Hauptniederlassung zur Eintragung durch die Geschäftsführer/Vorstand angemeldet.

Dabei müssen die gleichen Angaben wie oben über die Niederlassung gemacht werden. Die erforderlichen Unterschriften sind beim Gericht der Zweigniederlassung zu hinterlegen. Außerdem sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Der Gesellschaftsvertrag
  • Eine Liste der Gesellschafter bei einer GmbH

Die Anmeldung erfolgt durch den Niederlassungsleiter bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung errichtet werden soll. Folgende Angaben sind erforderlich:

Zur Muttergesellschaft:

  • Das Register, bei dem die Gesellschaft geführt wird, sofern nach dem Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt, eine Eintragung vorgesehen ist
  • Die Rechtsform der Gesellschaft
  • Wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, das Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt
  • Die Firma und der Sitz der Gesellschaft
  • Der Gegenstand des Unternehmens
  • Der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages
  • Die Personen der Geschäftsführer beziehungsweise des Vorstandes sowie deren Befugnisse
  • Die Höhe des Stammkapitals/Grundkapitals
  • Eine eventuelle Befristung der Gesellschaft

Zur Zweigniederlassung:

  • Die Anschrift und der Gegenstand der Zweigniederlassung
  • Die Höhe des Geschäftskapitals
  • Der Tag des Errichtungsbeschlusses
  • Die Personen der Geschäftsführer beziehungsweise des Vorstandes, welche die Gesellschaft in der Zweigniederlassung gerichtlich und außergerichtlich vertreten dürfen und der Umfang ihrer Vertretungsmacht
  • Eine eventuelle Befristung der Zweigniederlassung

Anlagen:

  • Gegebenenfalls Nachweis der Bevollmächtigung zum Handeln für einen Dritten (natürliche oder juristische Personen); bei Geschäftsführer, Vorstand oder Prokurist: Handelsregisterauszug;
  • Ein Nachweis über das Bestehen der Muttergesellschaft
  • Soweit deutsches Recht eine Genehmigung für den Betrieb beziehungsweise den Gegenstand der Gesellschaft vorsieht, ist ein Nachweis über das Vorliegen der Genehmigung beizufügen
  • Eine öffentlich beglaubigte Kopie des Gesellschaftsvertrages sowie, soweit der Vertrag im Original nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, eine beglaubigte Übersetzung desselben

 


Sollen Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten von ausländischen natürlichen Personen geführt werden, so benötigen diese nach dem Ausländergesetz eine zur Ausübung des beabsichtigten Gewerbes berechtigende Aufenthaltsgenehmigung. Diese wird durch einen entsprechenden Sichtvermerk im Pass dokumentiert. Diese Aufenthaltserlaubnis ist erforderlich, wenn die betreffende Person einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland nehmen will. (Zum Aufenthalt eines ausländischen Geschäftsführers). Soll die Tätigkeit unter Beibehaltung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Ausland durch gelegentliche Einreisen in die Bundesrepublik durchgeführt werden, so ist die besondere Aufenthaltserlaubnis mit Erlaubnis der Erwerbstätigkeit nicht erforderlich.

Für EU-Ausländer, Bürger von nicht zur EU aber zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehörenden Staaten sowie für Bürger von Staaten mit denen besondere Vereinbarungen getroffen sind (zum Beispiel USA, Schweiz, Kanada), gelten diese Erfordernisse nicht.


 


Betreibt ein ausländisches Unternehmen in Deutschland eine Betriebstätte oder Zweigniederlassung (Geschäftsstelle, Fabrikationsstätte oder Ähnliches), so müssen die Gewinne dieser Betriebstätte in Deutschland versteuert werden. Die Steuern, die dabei anfallen, hängen von der Rechtsform des Unternehmens ab. Sie entsprechen den Steuern, die ein Unternehmen mit der entsprechenden deutschen Rechtsform zahlen müsste.

Der Gewinn der Betriebstätte, der in Deutschland versteuert wird, ist in dem anderen Staat entweder von der Besteuerung ausgenommen oder er unterliegt dort der Besteuerung, wobei in diesem Fall der in Deutschland gezahlte Steuerbetrag auf die entsprechende Steuer des anderen Staates angerechnet wird. Einzelheiten ergeben sich aus dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA), das Deutschland mit dem anderen Staat geschlossen hat.

Es fallen insbesondere Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Lohnsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer an.

 


01.03.2009 IHK


Diese Kurzinformation soll - als Service Ihrer Kammer - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Kurzinformation mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.