Polizei

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Die Verwendung von Bekleidung der Polizei in der Öffentlichkeit ist nach § 132 STGB geregelt !!!! § 132 Amtsanmassung: Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine handlung vornimmt,welche nur Kraft eines öffntlichen Amtes vorgenommen werden darf ,wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft ! Unsere Artikel sind Sammlerware und werden nur zu Sammlerzwecken und Studienzwecken verkauft. Einhaltung obliegt dem Käufer

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