Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Unternehmensbereich DB Marina der SedimentWorks GmbH
Stand 01.04.2023

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen SedimentWorks GmbH (nachfolgend "SedWorks" genannt) und seinen Kunden (nachfolgend "Kunde"  genannt) schriftlich, mündlich oder in sonstiger Form im Geschäftsbereich „DB Marina“ abgeschlossenen Verträge. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens SedWorks nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vor Vertragsschluss schriftlich SedWorks anzuzeigen.

(2) Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur gültig, wenn SedWorks diesen vor Auftragsannahme schriftlich zugestimmt hat.

§ 2 Schriftform

Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen, einschließlich der Abrede, auf die Schriftform zu verzichten.

§ 3 Angebotsbindung

Kostenvoranschläge und Angebote von SedWorks sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

§ 4 Leistungen

(1) Der Umfang der durch SedWorks zu erbringenden Leistungen wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung sowie deren Anlagen bestimmt.

(2) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass SedWorks zur Erbringung bestimmter Teilleistungen Subunternehmer beauftragen kann.

(3) Die Gestellung von Bürgschaften gehört nicht zum Leistungsumfang. Sollten dennoch Bürgschaften gewünscht werden, so werden diese von uns gegen Erstattung des externen und internen Aufwands von uns angeboten.

§ 5 Lieferzeit / Selbstbelieferungsvorbehalt

(1) Verbindliche Lieferzeiten bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung beider Vertragsparteien.

(2) Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Kunden voraus. Sollte der Kunde mit der Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht in Verzug kommen, verlängert sich die Lieferzeit ohne weitere Ankündigung um den Zeitraum des Verzugs des Kunden.

(3) Die Lieferzeit ändert sich auch beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten. Mögliche Ursachen hierfür können z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, sowie Streiks und Aussperrung sein. SedWorks muss seinen Kunden solche Hindernisse unverzüglich mitteilen.

(4) Bei Änderung oder Erweiterung des ursprünglich fixierten Leistungsumfangs ist die Lieferzeit für den gesamten Auftrag neu zu vereinbaren.

(5) SedWorks übernimmt kein Beschaffungsrisiko. SedWorks ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit es für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung auf eine Belieferung durch Dritte angewiesen ist und SedWorks trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Vertrags seinerseits den Liefer-/Leistungsgegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit für Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt unberührt. SedWorks wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn SedWorks vom Vertrag zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben und dem Kunden im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.

§ 6 Preisanpassungen

(1) Sollte sich während der Bearbeitung die Notwendigkeit ergeben, in gegenseitigem Einvernehmen die Aufgabenstellung zu erweitern, sind wir berechtigt, den Mehraufwand entsprechend dem aktuellen Stundensatz oder zu einem hierfür zu vereinbarenden Festpreis zusätzlich in Rechnung zu stellen.

(2) Alle nach dem Kalenderjahr des Angebotszeitpunkts ausgeführten Lieferungen und Leistungen unterliegen einer Preissteigerung gemäß der vom statistischen Bundesamt veröffentlichten allgemeinen Anpassung des Verbraucherpreis-Index.

§ 7 Mitwirkungspflicht des Kunden

(1) Der Kunde stellt SedWorks alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen, die in Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag stehen, unverzüglich zur Verfügung. Insbesondere gewährleistet der Kunde, dass alle Mitwirkungshandlungen seinerseits oder seitens seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und für SedWorks kostenlos erbracht werden.

(2) Wird eine technische Dokumentation beauftragt, obliegt es dem Kunden, SedWorks alle kundenseitigen Informationen bereitzustellen, die für eine den gesetzlichen Reglungen entsprechende Beschreibung benötigt werden.

§ 8 Abnahme

(1) Die Abnahme der von uns gelieferten Leistungen erfolgt, sofern der Kunde nach Übergabe einer schriftlichen Leistungsaufstellung oder Rechnung nicht innerhalb von 10 Tagen schriftlich widerspricht und der Kunde innerhalb dieser Frist substanzielle Abweichungen von der vertraglichen Beschaffenheit darlegt.

(2) Das Vorhandensein etwaiger Mängel berechtigt den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme, wenn die Mängel durch Nachbesserung behoben werden können. In diesem Fall hat der Kunde die Mängel mit dem Hinweis auf Nachbesserung in einem Abnahmeprotokoll aufzuführen.

§ 9 Gefahrübergang

Die Gefahr (Sach- und Preisgefahr) geht in jedem Fall auf den Kunden über, sobald die Leistung an den Versandbeauftragten übergeben worden ist. Ist der Auftrag versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die SedWorks nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

§ 10 Gewährleistung

(1) Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung und Prüfung erkennbare Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der von uns gelieferten Leistungen hat der Kunde innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbare Abweichungen hat der Kunde innerhalb von 7 Tagen nach Offenkundigkeit schriftlich zu rügen. Bei Versäumung dieser Rügefristen kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht mehr in Betracht.

(2) Beim Vorliegen einer berechtigten Mängelanzeige hat der Kunde SedWorks schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Dabei steht das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuleistung in jedem Fall SedWorks zu. Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang damit stehenden Mangel stehen SedWorks zwei Nacherfüllungsversuche innerhalb einer angemessenen Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistungen verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist in soweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Ein Rücktritt wegen eines nur unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.

§ 11 Haftung

(1) SedWorks haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. In diesen Fällen ergibt sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung für Schäden durch den Vertragsgegenstand, die an Rechtsgütern des Vertragspartners entstehen, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor oder die Haftung erfolgt wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Wenn sich für SedWorks unter Berücksichtigung der Haftungsbeschränkung im vorhergehenden Absatz eine wie auch immer geartete Haftung ergibt, so ist diese, wenn es sich nicht um eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, begrenzt auf 10 % des betreffenden Rechnungswertes. Ansprüche wegen Verzuges sind begrenzt auf 0,5 % des Auftragswertes je Woche Lieferzeitüberschreitung, jedoch höchstens auf 10 % des betreffenden Rechnungswertes.

(3) SedWorks ist nicht verpflichtet, vom Kunden erhaltene Vorgaben (wie z.B. Maßangaben, Berechnungen oder betriebsspezifische Angaben) zu prüfen, es sei denn, die Verifizierung der Vorgaben wurde explizit schriftlich vereinbart. Für Fehler in den vom Kunden gelieferten Vorgaben haftet SedWorks in keinem Fall.

(4) Tritt SedWorks bei der Auswahl von Dienstleistern (z.B. Konstrukteuren, Übersetzern usw.) lediglich als Vermittler auf, und erteilt der Kunde an diese in seinem Namen und auf seine Rechnung Aufträge, übernimmt SedWorks hierfür keinerlei Haftung oder Gewährleistung.

(5) Der Kunde steht dafür ein, dass durch die Verwendung der von ihm oder seinen Mitarbeitern an SedWorks übergebenen Vorgaben Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftraggeber stellt SedWorks in dieser Hinsicht von Ansprüchen Dritter frei und leistet im Schadensfall Ersatz des entstandenen Schadens.

§ 12 Geheimhaltung

SedWorks, der Kunde und dessen Erfüllungsgehilfen verpflichten sich, alle im Verlauf eines Projektes ausgetauschten Unterlagen und Informationen vertraulich und mit der nötigen Sorgfalt gegenüber Dritten zu behandeln. Dies gilt auch für Subunternehmer.

§ 13 Eigentumsvorbehalt / Nutzungsrecht

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bleiben die erbrachten Lieferungen und Leistungen im Eigentum von SedWorks.

(2) Der Vertragspartner ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungen bzw. Gegenstände nicht befugt. Insbesondere darf er diese weder an Dritte verkaufen, verleihen, verschenken, verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.

(3) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

§ 14 Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung der Leistungen wird im Einzelvertrag zwischen SedWorks und dem Kunden festgelegt.

(2) Die Abrechnung der Aufträge erfolgt nach Fortschritt der Lieferungen und Leistungen. Bei Teillieferung/Teilleistung wird der auf diesen Teil entfallende Rechnungsbetrag fällig, unabhängig vom Umfang der noch ausstehenden Teile.

(3) Für Lieferungen außerhalb Deutschlands gelten als Abschlags-Zahlungstermine:

30 % bei der Auftragserteilung
30 % bei der Werksabnahme, falls diese nicht vorgesehen ist, bei Anlieferung
40 % nach Abnahme.

(4) Rechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt ohne Abzug dem in der Rechnung angegebenen Konto gutzuschreiben. Beanstandungen unserer Rechnungen sind uns innerhalb der Ausschlussfrist von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum schriftlich begründet mitzuteilen. Bei Überschreitung des maßgeblichen Zahlungsziels ist SedWorks berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

(5) Zur Aufrechnung oder Zurückhaltung ist der Kunde nur berechtigt, soweit er über unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche verfügt.

(6) Bei Zahlungsverzug und bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden, auch bei der Nichteinlösung von Schecks, ist SedWorks unabhängig von sonstigen Rechtsansprüchen berechtigt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für sämtliche Restforderungen aus dem Auftragsverhältnis zu verlangen. SedWorks ist weiter berechtigt, alle sonstigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen.

§ 15 Stornierung

(1) Die Beendigung eines laufenden Projektes kann von beiden Seiten nur aus wichtigem Grund herbeigeführt werden. Wird aus einem Grund gekündigt, den SedWorks zu vertreten hat, so steht SedWorks nur die Vergütung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu. In allen anderen Fällen behalten wir uns den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar vor, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen.

(2) Sollte der Kunde mit seiner Mitwirkungspflicht in Verzug kommen, ist SedWorks berechtigt, ihm zur Nachholung dieser Pflicht eine angemessene Frist zu setzen. Erfolgt die Mitwirkungshandlung nicht innerhalb dieser Frist, ist SedWorks berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden zu kündigen.

§ 16 Referenzen

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass SedWorks den Namen bzw. die Firma des Kunden in seine Referenzliste aufnimmt.

§ 17 Internetbestellungen

Für Bestellungen, die über den Webshop eingehen, gelten die Bestimmungen des Fernabsatzrechtes dann, wenn gesetzliche Rechte des Kunden über die vorstehenden Bestimmungen hinausgehen. Ein Widerrufs- und Rückgaberecht gilt für Bestellungen nur dann, wenn es sich um Lagerware handelt, die nicht erst in Folge der Bestellung angefertigt wird.

§ 18 Recht und Gerichtsstand

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung(en) diejenige Regelung, die dem jeweils gewollten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für eine auftretende Lücke.

(2) Der Kunde darf seine Rechte aus der Geschäftsbeziehung nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung von SedWorks abtreten.

(3) Erfüllungsort für die Lieferung und für die Zahlung sowie Gerichtsstand ist 59368 Werne, bei Endverbrauchern der inländische Gerichtsstand des Verbrauchers. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.