Allgemeine Geschäftsbedingungen

                                                                                           Allgemeine Geschäftsbedingungen

der

FUCHS-CV GmbH

Tübingen

 

§ 1           Geltungsbereich

§ 1.1        Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Fuchs-CV GmbH.

§1.2         Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, auch für zukünftige vertragliche Beziehungen.

§1.3         Anderslautende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen Bedingungen nicht    '
                ausdrücklich widersprochen wird.

§ 1.4        Die Lieferung an Endverbraucher ist ausgeschlossen.

 

§2            Angebote / Vertragsabschluß

§2.1         Angebote von Fuchs-CV GmbH sind, sofern schriftlich nicht anders vereinbart ist, freibleibend.

§2.2         Die Stellungnahme des Käufers auf dieses freibleibende Angebot wird als selbständiges Angebot, nicht als Annahme eines Vertragsangebotes
                gewertet. Ein Vertrag kommt erst in der schriftlichen Annahme dieses Angebotes des Käufers durch Fuchs–CV GmbH bzw. im kaufmännischen
                Verkehr durch die stillschweigende Annahme einer Auftragsbestätigung von Fuchs -CV GmbH zustande.

§2.3         Nebenabreden und Änderungen bedürfen zur Wirksamkeit jeweils der schriftlichen Vereinbarung.

§2.4         Technisch bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen hält sich Fuchs –CV  GmbH auch nach Abschluss des Vertrages vor.

 

§3            Preise und Zahlungsbedingungen

§3.1         Alle Preise verstehen sich ab Tübingen, ausschließlich Verpackung und Versand zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§3.2         Vergütungen für Dienstleistungen und Reisekosten sind sofort nach erbrachter Leistung und Rechnungsstellung fällig.

§3.3         Skonti wird von Fuchs-CV  GmbH nicht gewährt.

§3.4         Die Zurückerstattung von Zahlungen wegen von Fuch –CV  GmbH nicht anerkannten Gegenansprüchen des Kunden ist nicht statthaft.
                Der Kunde kann nur Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt sind oder von Fuchs-CV GmbH unbestritten sind.

 

§4            Lieferfrist

§4.1         Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung von Fuchs-CV GmbH, aber nicht vor Eingang der vom Käufer zu
                beschaffenden Unterlagen oder einer vereinbarter Anzahlung bei uns.

§4.2         Bei Annahmeverzögerung durch den Käufer genügt die schriftliche Mitteilung der Lieferbereitschaft von Fuchs -CV GmbH zur Begründung des
                Annahmeverzugs.

§4.3         Soweit irgend eine Ursache, die Fuchs -CV GmbH nicht zu vertreten hat, die Termineinhaltung gefährdet, kann Fuchs -CV  GmbH eine
                angemessene Verlängerung der Lieferfrist verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortlichkeitsbereich des Kunden,
                kann Fuchs -CV GmbH nach vorhergehender schriftlicher Ankündigung auch die Vergütung des Mehraufwandes verlangen.

 

§5            Gefahrenübergang

                Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über.

 

§6            Haftung

§6.1         Schadensersatzansprüche gegen Fuchs-CV GmbH sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Fuchs -CV GmbH
                vorliegt.

§6.2         Fuchs –CV  GmbH haftet nur für von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden, sowie Verletzungen
                vertragswesentlicher Pflichten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen auf den jeweiligen Auftragswert begrenzt, eine Haftung für
                entgangenen Gewinn sowie für nicht vorhersehbare Schäden, die den Herrschafts- und Risikobereich des Vertragspartners zuzurechnen sind
                sowie die Haftung für Mangelfolgeschäden bei mangelhaften Sachen sind ausgeschlossen.

§6.3         Ansprüche aus dem Produkthaftpflichtgesetz bleiben davon unberührt.

§6.4         Alle Schadensersatzansprüche gegen Fuchs -CV GmbH, Fuchs -CV GmbH Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
                verjähren nach 6 Monaten ab Schadenseintritt.

 

§7            Eigentumsvorbehalt

§7.1         Alle von Fuchs -CV  GmbH gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung unserer bestehenden Forderungen und Begleichung eines etwaigen,
                zu Lasten des Bestellers sich ergebenden Kontokorrentsaldos, unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom
                Besteller bezeichnete Warenlieferungen, bezahlt ist. Akzepte, Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer unwiderruflichen Einlösung als Bezahlung.
                Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Sachen trägt auch während der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts der Besteller.
                Der Besteller ist verpflichtet, die Waren gegen jeden versicherbaren Schaden zu versichern. Seine Forderungen aus den Versicherungsverträgen
                tritt er im voraus an uns ab.

§7.2         Solange der Besteller in der Lage ist, seine Verpflichtungen uns gegenüber nachzukommen, ist er berechtigt, über unser Vorbehaltseigentum
                und über unsere daraus entstandene Forderung in ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen; außergewöhnliche Verfügungen, wie Verpfändungen,
                Sicherungsübereignungen und Sicherungsabtretungen sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren oder die an diese Stelle
                getretenen Forderungen sind uns vom Besteller unverzüglich unter Beifügung eines Pfändungsprotokolls (Abschrift) mitzuteilen.

§7.3         Dem Besteller ist im normalen Geschäftsverkehr gestattet, in unserem Auftrag unsere Vorbehaltsware zu verarbeiten, weiter zu veräußern oder
                zu verbinden, zu vermischen. Wir erwerben das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Zeitpunkt ihrer
                Verbindung/Vermischung/Verarbeitung zum Gesamtwarenwert der neugebildeten Sache.

§7.4         Der Besteller verpflichtet sich, die von uns gelieferte Ware nur unter der Maßgabe zu veräußern, dass er sich das Eigentum an dieser Ware bis
                zur vollständigen Kaufpreisbezahlung vorbehält und vereinbart, dass anstelle des Eigentumsvorbehaltes, wenn dieser durch Weiterveräußerung,
                Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung erlischt, das Eigentum an der neuen Sache  oder die daraus entstandenen Forderung tritt.

§7.5         Veräußert der Besteller die von uns gelieferte Ware, so tritt er schon bei Empfangnahme der Lieferung unserer Ware bis zur völligen Tilgung aller
                unserer Forderungen aus Warenlieferungen, die ihm aus der Veräußerung, sowie aus der Vereinbarung des einfachen, nachgeschalteten und/oder
                verlängerten Eigentumsvorbehaltes entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist
                der Besteller verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen diese
                Abnahme erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.

§7.6         Im Falle des Zahlungsverzuges oder des Vermögensverfalles des Bestellers sind wir berechtigt, die sofortige Rückgabe der unter Eigentumsvorbe
                halt gelieferten Ware zu beanspruchen. Die befristeten Forderungen werden dann sofort zur Zahlung fällig.

Hereingegebene Wechsel sind unabhängig von ihrer Fälligkeit Zug um Zug gegen Barzahlung einzulösen. Die Pfändung des Liefergegenstandes
durch den Lieferer gilt als Rücktritt vom Vertrag.

 

§8            Schlussbestimmungen

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte und seinen übrigen Teilen wirksam. Etwaige unwirksame Bestimmungen sind durch neue Regelungen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen, zu ersetzen.

Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Gerichtstand im Verhältnis zu Vollkaufleuten ist der Sitz der Fuchs-CV GmbH.

Für Verträge mit Auslandsbezug gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf - Vertragsgesetz vom 05.07.1998 (auch Convebtion of Contracts for the International Sale of Goods, bzw. CISG genannt) - wird ausdrücklich ausgeschlossen.