Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bedingungen

1. Abschluss und Inhalt des Vertrags

1.1 Für alle Bestellungen (Lieferungen und Leistungen) des Verlags gelten die in den Bestellungen genannten Bedingungen sowie die nachstehenden Einkaufsbedingungen.

1.2 Diese Bedingungen werden vom Auftragnehmer mit der Annahme der Bestellung, spätestens aber mit der ersten Lieferung oder Leistung an den Verlag für die Dauer der Geschäftsverbindung anerkannt. Abweichende Liefer- und Leistungsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Verlag in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers die Lieferung oder Leistung ohne Widerspruch entgegennimmt.

2. Anfragen, Angebote, Bestellungen

2.1 Angebote müssen sich bezüglich Menge und Beschaffenheit an die Anfrage des Verlags halten. Im Fall vonücklich darauf hinzuweisen. Angebote haben kostenlos zu erfolgen.

2.2 Nur schriftliche, mit rechtsgültiger Unterschrift versehene Bestellungen sind verbindlich. Mündliche, telefonische oder telegrafische Bestellungen oder Vereinbarungen werden nur durch schriftliche Bestätigung des Verlags verbindlich.

3. Auftragsbestätigung, Lieferabruf

3.1 Jede Bestellung ist sofort unter Angabe der verbindlichen Lieferzeit, des Preises, der Bestellnummer und des Bestelldatums vom Auftragnehmer zu bestätigen.

3.2 Besteht eine ständige Geschäftsverbindung und will der Auftragnehmer den gegebenen Auftrag ablehnen, so hatüglich zu erklären, sonst gilt die Bestellung als angenommen.

3.3 In sonstigen Fällen behält sich der Verlag vor, Bestellungen zurückzuziehen, falls sie nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Datum des Bestellschreibens schriftlich bestätigt wurde.

Arbeitstagen ab Datum des Bestellschreibens schriftlich best

3.4 Lieferabrufe des Verlags werden, sofern nichts Besonderes vereinbart ist, verbindlich, wenn der Auftragnehmer nicht verzüglich widerspricht.

4. Auftragsänderungen

4.1 Der Verlag kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Auftragnehmer nach der Bestellung Änderungen des Vertragsgegenstandes in Ausführung und Menge verlangen. Dabei sind Auswirkungen auf Liefertermine und evtl. Mehr- und Minderkosten angemessen und einvernehmlich zu regeln.

4.2 Preiserhöhungen und Lieferzeitverlängerungen werden nur anerkannt, wenn mit der Änderung tatsächlich und nachgewiesen Mehrkosten und Lieferzeitverlängerungen verbunden sind und wenn der Auftragnehmer den Verlag unverzüglich nach der Auftragsänderung hierüber schriftlich verständigt hat.

5. Preise, Rechnung, Zahlung, Abtretung

5.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sie umfassen sämtliche mit der Durchführung des Auftrags verbundenen Aufwendungen. Zu den vereinbarten Preisen ist die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart ist.

5.2 Kosten für Angebote, Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten können nur berechnet werden, wenn dies schriftlich vereinbart ist.

5.3 Rechnungen sind für jeden Auftrag gesondert in zweifacher Ausfertigung an den Verlag zu übersenden. Sie dürfen niemals eine Lieferung beigepackt werden. Rechnungen müssen Nummer, Zeichen und Tag der Bestellung enthalten. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Die Rechnung ist unter dem Tag der Lieferung auszustellen, jedoch nicht vor dem vereinbarten Liefertermin. Eine Rückdatierung der Rechnung ist nicht zulässig.

5.4 Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Waren- und Rechnungseingang unter Abzug von 3% Skonto, nach 30 Tagen mit 2% Skonto oder nach 60 Tagen netto in Zahlungsmitteln nach Wahl des Verlags. Die Zahlung kann in Scheck-/ Wechselverfahren erfolgen.

5.5 Der Auftragnehmer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen begründeter Gegenansprüche aus derselben Lieferung geltend machen.

6. Lieferzeit, Lieferverzug

6.1 Der vereinbarte Liefertermin ist verbindlich einzuhalten. Er gilt als eingehalten, wenn die Lieferung oder Leistung zum vereinbarten Termin im Verlag oder am besonders vereinbarten Liefer-/Leistungsort zur Verfügung steht. Nach vereinbartem Terminplan sind ohne besondere Aufforderung vor allem auch Korrekturabzüge, Blaupausen, Andrucke, Vorausexemplare usw. zur Verfügung zu stellen.

6.2 Wenn die Lieferung/Leistung zum vereinbarten Termin ganz oder teilweise nicht erfolgt, so kann der Verlag den aus dieser Verzögerung entstehenden Schaden ersetz verlangen und, wenn vereinbart, eine Vertragsstrafe fordern. Auch ist der Verlag berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von mindestens zehn Arbeitstagen nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

6.3 Der genannten Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Liefertermin »fix« vereinbart ist oder wenn der Auftragnehmer erklärt, auch innerhalb der Nachfrist nich liefer/ leisten zu können. Das genannte Rücktrittsrecht gilt unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die Nichteinhaltung der Lieferfrist zu vertreten hat, also z.B. im Fall der Nichtlieferung aufgrund höherer Gewalt, Streik, Aussperrung usw.

6.4 Wenn der Auftragnehmer Schwierigkeiten bezüglich der rechtzeitigen Lieferung/Leistung voraussieht, so muss er den Verlag unverzüglich schriftlich benachrichtigen unter Angabe des möglichen Liefer-/Leistungstermins. Im Fall der Zustimmung des Verlags zu diesem neuen Liefertermin, die schriftlich erfolgen mus, bleiben Schadensersatzansprüche wegen der verspäteten Liefer/ Leistung unberührt.

7. Lieferung, Versand, Gefahrenübergang, Verpackung, Abnahme

7.1 Lieferungen, auch durch Spediteure, haben grundsätzlich für den Verlag kostenfrei auf Gefahr des Auftragnehmers zum Verlag bzw. zum vereinbarten Auslieferungsort zu erfolgen. Dies gilt auch für die Verpackung der Lieferungen und für die Rücksendung von Leergut, sofern dessen Rückgabe vereinbart ist. Die Anlieferung hat in den in der Bestellung angegebenen Verpackungsmittel zu erfolgen.

7.2 Teillieferungen sind nicht zulässig. Die Einschaltung von Dritten zur Erfüllung der Lieferung oder Leistung bedarf immer der schriftlichen Einwilligung des Verlags.

7.3 Jeder Lieferung ist ein mit Nummer und Datum der Bestellung des Verlags sowie der Warenbezeichnung des Verlags und der Sachnummer versehener Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Versand anzeigen mit Nummer und Datum der Bestellung des Verlags sowie mit der Warenbenennung des Verlags und Sachnummer sind ausschließlich von der Lieferung getrennt nach dem Versand der Ware an den Verlag zu schicken.

7.4 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse verlängern, soweit sie schwerwiegend und vom Verlag nicht verschuldet sind, die Frist zur Abnahme entsprechend. Der Verlag hat den Auftragnehmer über solche Ereignisse unverzüglich zu unterrichten. Sind die Abnahmehindernisse nicht nur vorübergehend, kann der Verlag vom Vertrag zurücktreten, ohne dass Ansprüche gegen den Verlag geltend gemacht werden können.

8.Eigentumsvorbehalt

8.1 Der Verlag anerkennt nur einen etwaigen einfachen Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers an bei ihm lagernden Waren des Auftragnehmers, soweit der Verlag nicht bereits Eigentümer dieser Waren durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung gemäß Z.9 dieser Bedingungen ist.

8.2 Ausgeschlossen ist auch die Abtretung der Forderungen des Verlags aus der Weiterveräußerung dieser Waren an den Auftragnehmer ( sogenannter verlängerter oder erweiteter Eigentumsvorbehalt).

9. Beistellung von Material, Unterlagen und Daten durch den Verlag, Untersuchung, Eigentum, Versicherungen

9.1 Das vom Verlag beigestellte Material, Unterlagen usw. hat der Auftragnehmer unverzüglich nach Eingang auf Mängel und Verarbeitungsfähigkeit zu prüfen. Der Auftragnehmer hat den Verlag auf erkennbare Mängel und Verarbeitungsprobleme unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Versteckte Mängel und Verarbeitungsprobleme sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Belege für die Mangelhaftigkeit sind vom Auftragnehmer als Beweismittel anzufertigen bzw. zu sichern und dem verlag unentgeltlich auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. erweist sich die Mängelrüge als unbegründet und verzögert sich dadurch die Ausführung des Auftrags, so haftet der Auftragnehmer für den eingetretenen Verzögerungsschaden.

9.2 Die im Auftrag des Verlags vom Auftragnehmer hergestellten oder ihm zur Ausführung des Auftrags übergebenen Materialien und Unterlagen (Rohdrucke, Halbfabrikate, Entwürfe, Lithos, Klischees, Filme, Datenträger, Platten, Montagen usw.) verbleiben im Eigentum des Verlags. Dies gilt auch im Fall der Verarbeitung der Materialien usw., die immer für den Verlag als Hersteller erfolgt (§ 950 BGB). Der Auftragnehmer verwahrt die Materialien usw. für den Verlag. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Materialien usw. steht dem Verlag ein Miteigentum im Verhältnis des Werts seiner Waren und Leistungen im Verhältnis zum Waren zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu.

9.3 Material, Unterlagen usw. des Verlags sowie die hieraus hergestellten Halb- und Fertigerzeugnisse hat der Auftragnehmer getrennt zu lagern und als Eigentum des Verlags zu kennzeichnen. Kosten für Lagerung, Pfeleg und Instandhaltung trägt der Auftragnehmer, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss etwas anderes vereinbart worden ist. Der Auftragnehmer haftet für Verlust und Beschädigung. Einlagerung bei Dritten ist nur mit schriftlicher ZUstimmung des Verlags zulässig.

9.4 Die dem Auftraggeber überlassenen Materialien, Unterlagen und Daten sind streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß und nur für Aufträge des Verlags verwendet und Dritten nicht zugängig gemacht werden. Auf Verlangen des Verlags sind die Materialien, Unterlagen usw. unverzüglich und kostenlos herauszugeben.

9.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Vorlagen, Rohstoffe, Druck-, Datenträger und andere Wiederverwendungen dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse usw. ohne besondere Vergütung zwei Jahre über den Ausliefertermin hinaus zu verwahren. Auch nach Ablauf der Frist dürfen diese Gegenstände nicht ohne schriftliche Zustimmung des Verlags vernichtet bzw. gelöscht werden. Gespeicherte Daten sind vom Auftragnehmer zu sichern und zu pflegen. Ihre Wiederverwendbarkeit muss auch im Fall eines Systemwechsels des Auftragnehmers gewährleistet sein.

10. Prüfung, Freigabe von Zwischenprodukten, Mustern usw., Abstimmungspflicht

10.1 Vor- und Zwischenerzeugnisse (z. B. Satzproben, Muster) hat der Auftragnehmer dem Verlag zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. der Verlag verpflichtet sich, die ihm vom Auftragnehmer erstmals zur Korrektur überlassenen Vor- und zwischenerzeugnisse zu prüfen und je nachdem mit oder ohne Änderung freizugeben. Im folgenden bis zur Druckreiferklärung hat der Verlag nur noch die jeweils auf seine Weisung ausgeführten Korrekturen zu prüfen. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des verlags zur weiteren Herstellung. Nach Ausführung und Prüfung der jeweiligen Korrekturen bzw. nach Druckreiferklärung entstandenen und erkennbar gewordene Fehler gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

10.2 Ist Vertragsgegenstand "Buchbindung", so hat der Auftragnehmer dem Verlag immer kostenlos ein Genehmigungsmuster zur Prüfung zu überlassen. Die Ausführung des Auftrags darf erst nach erklärter Freigabe durch den Vertrag erfolgen.

10.3 Bei technischen Abstimmungsproblemen (z. B. zwischen Papier, Satz, Repro, Druck und Bindung) hat sich der Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten mit dem Verlag und den evtl. weiteren Zulieferern des Verlags abzustimmen.

11. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung, Nebenpflichten, Verjährung

11.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die vereinbarte Ausführung, die Qualität, die Farbgebung, die Menge und die zugesicherten Eigenschaften des Vertragsgegenstandes. Mehr- und Minderlieferungen bis maximal 5% sind zulässig. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.

11.2 Qualitäts- und Mengenprüfungen der Endprodukte im Wareneingang des Verlags erfolgen grundsätzlich nach Stichprobenverfahren innerhalb von vier Wochen nach Anlieferung beim Verlag. Hierbei festgestellte Mängel oder Falschliefrungen gelten als offene Mängel und müssen vom Verlag unverzüglich nach Feststellung an den Auftragnehmer gemeldet werden. Für die Mängelrüge sind die bei der Wareneingangsprüfung festgestellten unzulässigen Abweichungen von den vereinbarten Bestelldaten maßgebend. Bei der Wareneingangsprüfung nicht gefundenen Mängel gelten als verdeckte Mängel. Diese sind innerhalb von vier Wochen nach ihrer Feststellung dem Auftragnehmer zu melden.

11.3 Die Gewährleistungsfrist endet mit Ablauf von zwei Jahren seit Anlieferung bzw. bei Leistungen seit Abnahme, es sei denn, dass Arglist des Auftragnehmers vorliegt. Bei Mängelrügen verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeitspanne.

11.4 Für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen verzichtet der Auftragnehmer auf die Dauer von 12 Monaten ab Ablauf der Gewährleistungsfrist auf die Einrede der Verjährung.

11.5 Mangelhafte Lieferungen/Leistungen berechtigen den Verlag, auch wenn die Prüfung sich auf Stichproben beschränkt hat, nach Wahl es Verlags entweder vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten oder Minderung des Preises, kostenlose Nachbesserung oder Ersatzliefrung einschließlich Aufwendungsersatz zu verlangen. Im Fall eines Werkvertrages steht dem Verlag das recht zum Rücktritt oder zur Minderung erst zu, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb angemessener Frist konstenlos nachgebessert oder Ersatz geliefert hat.

11.6 Der Verlag kann auch Schadenersatz verlangen im Fall des Fehlens zugesicherter Eigenschaften und sonst, wenn der Auftragnehmer nicht nachweist, dass ihn an dem Mangel kein Verschulden trifft. Dies gilt auch im Fall der Verletzung von Nebenpflichten durch den Auftragnehmer. Für die Verjährung vertraglicher Schadenersatzansprüche gilt die in Z. 11.4 dieser Bedingungen genannte Frist entsprechend, sofern gesetzlich keine längere Verjährungspflicht gilt. Die Haftung des Auftragnehmers aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) bleibt unberührt.

11.7 In dringenden Fällen und wenn der Auftragnehmer die vom Verlag verlangte Ersatzlieferung oder Nachbesserung nicht innerhalb angemessener Frist erfüllt, iste der Verlag berechtigt, die Nachbesserung oder Ersatzbeschaffung in ihm geeignet erscheinender Weise auf Kosten des Aufragnehmers selbst vorzunehmen oder Dritten zu übertragen. Der Verlag kann Kosten, die durch Sortieren oder Nacharbeit mangelhafter Leistung entstehen, dem Auftragnehmer berechnen. Kosten für Rücksendungen der vom Verlag durch Stichprobenprüfungen als mangelhaft festgestellten Lieferungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

12. Rücktrittsrecht bei mangelhaften oder verspätet angelieferten Erstmustern, Proben usw.

Bei nicht termingerechter Vorlage oder bei Mängeln der Muster, Proben usw. ist der Verlag nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, nach seiner Wahl vom gesamten Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegenNichterfüllung geltend zu machen.

13. Zahlungsunfähigkeit

Stellt der Auftragnehmer seine Zahlungen ein oder wird das Konkursverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der Verlag berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

14. Rechtswirksamkeit, Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

14.1 Erfüllungsort ist für beide Teile der Sitz des Verlags oder der vom Verlag bestimmte Ort.

14.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung der einheitlichen Kaufgesetze im Haager Kaufrechts-Übereinkommen wird ausgeschlossen.

14.3 Als Gerichtsstand wird, sofern der Auftragnehmer Vollkaufmann ist, der Sitz des Verlags vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

14.4 Diese Einkaufsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte im übrigen verbindlich. Anstelle von einer unwirksamen Regelung gilt das gesetzlich Zulässige.

II. Zusätzliche besondere Bedingungen für Papier und Kartons

1. Maß, Stärke- und Mengenberechnung, Abweichungen

1.1 Papier wird nach Gewicht oder nach Bogenzahl geliefert, entsprechend der Vorgabe in der Bestellung.

1.2 Die Abmessungen der Bogen sind in Millimetern anzugeben. Bei Rollenpapieren werden Breite und Durchmesser in Millimetern, die Länge jeder einzelnen Rolle in laufenden Metern angegeben.

1.3 Bei allen Lieferungen sind Maßabweichungen unzulässig, mit Ausnahme von unbeschnittenen Papieren und Kartons; hier sind zulässig 0,2 v.H., höchstens aber 2 mm in Breite und Länge nach oben.

1.4 Bei Papier hat der Auftragnehmer das Recht auf folgende Gewichtsabweichungen: bis zu 5 v.H. Über- oder Untergewicht bei Seiden-, Paus-, Zeichenpapier mit Oberflächenleimung, gekrepptem Papier sowie bei geklebten Papieren, bis zu 6 v.H. für geringeres Packpapier sowie bis 1 v.H. für sonstige Papiersorten.

1.5 Liegen berechtigte Gewichtsabweichungen gemäß vorstehender Z. 1.4 vor, so wird die zu berechnende Papiermenge wie folgt bestimmt:

a) Bei Berechnung des Papiers nach dem Gewicht ist die tatsächlich gelieferte Menge zu berechnen, maximal jedoch das nach Z. 1.4 errechnete Sollgewicht.

b) Bei der Berechnung des Papiers nach Bogenzahl (Riespreis): ein Übergewicht erhöht den Preis nicht, ein Untergewicht gibt kein Recht auf Preisminderung.

1.6 Der Auftragnehmer hat das Recht, nachstehende Mehr- oder Minderlieferungen vorzunehmen:Bei allen Format- und Rollenpapieren und Feinkartons auf reiner Zellstoffbasis

  • 10 v. H. bei Mengen bis 1000 Kilo
  • 8 v. H. bei Mengen über 1000 Kilo
  • 3 v. H. bei Mengen über 2000 Kilo

Bei Karton

  • 10 v. H. bei Mengen bis 5000 Kilo
  • 8 v. H. bei Mengen über 5000 Kilo
  • 3 v. H. bei Mengen über 10000 Kilo

Ist für Das Papier ein Volumen vereinbart oder handelt es sich um Standardvolumen, so darf dieses nicht unterschritten werden. Eine Überschreitung des Volumens darf maximal 3 v.H. betragen.

2. Sonderarbeiten

Sonderarbeiten, die einen Preisaufschlag bedingen, sind dem Verlag vorher anzuzeigen und bedürfen seiner Zustimmung.

3. Herstellernachweis

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen die genaue Herkunft des Papiers (Hersteller und Papierbezeichnung) dem Verlag zu nennen.

III. Besondere zusätzliche Bedingungen für Satzaufträge

Dem Angebot des Auftragnehmers sind Satzmuster auf Film oder Fotopapier (mindestens 1 Kolumne) kostenlos beizufügen.

IV. Besondere zusätzliche Bedingungen für Reproaufträge

Andrucke müssen dem Stand der Technik entsprechen und mit der verwendeten Vorlage übereinstimmen. Vom Verlag mitgelieferte technische Richtlinien sind zu beachten. Auf I. Z. 10.3 dieser Bedingungen wird besonders hingewiesen.