Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Teilnahmebedingungen/Geschäftsbedingungen des Veranstalters

§1 Allgemeine Bestimmungen

1.    DER TEILNEHMER IST SICH DER NATUR DER VERANSTALTUNG UND INSBESONDERE DEN DARAUS FOLGENDEN RISIKEN BEWUßT (NACHTWANDERUNGEN, GELÄNDEWANDERUNGEN, KÄMPFE MIT POLSTERWAFFEN, ETC.).

2.    Der Teilnehmer versichert unter ausreichender Würdigung der zu erwartenden körperlichen, geistigen und seelische Belastungen körperlich und geistig in der Lage zu sein, an der Veranstaltung teilzunehmen. Soweit die zu erwartenden Belastungen nicht aus dem beigelegten Informationsmaterial hervorgehen, kann im Zweifelsfall der Veranstalter hierzu weitere Auskünfte erteilen.

3.    ALLE NEBENABREDEN UND ÄNDERUNGEN DES TEILNERHMERVERTRAGS SOWIE DER AGB BEDÜRFEN DER SCHRIFTFORM. SIE ERLANGEN GÜLTIGKEIT ERST NACH DER SCHRIFTLICHEN BESTÄTIGUNG DES VERANSTALTERS.

4.    DIE WIRKSAMKEIT DIESER AGB BLEIBT VON DER UNWIRKSAMKEIT EINZELNER PUNKTE DIESER AGB UNBERÜHRT.

§2 Sicherheit

1.    DER TEILNEHMER VERPFLICHTET SICH, SICH SELBSTÄTIG ÜBER DIE GELTENDEN SICHERHEITSBESTIMMUNGEN ZU INFORMIEREN UND  OHNE WEITERES ZUNTUN DES VERANSTALTERS  SEINE AUSRÜSTUNG DEM VERANSTALTER FÜR EINE SICHERHEITSÜBERPRÜFUNG VORZUFÜHREN.

2.    DER TEILNEHMER VERPFLICHTET SICH, NACH MÖGLICHKEIT GEFÄHRLICHE SITUATIONEN FÜR SICH, ANDERE TEILNEHMER UND DIE UMGEBUNG ZU VERMEIDEN. INSBESONDERE ZÄHLT DAZU DAS KLETTERN AN UNGESICHERTEN STEILHÄNGEN UND MAUERN, DAS ENTFACHEN VON OFFENEN FEUERN AUßERHALB VON DAFÜR VORGESEHENEN FEUERSTŽTTEN, DAS BENUTZEN VON NICHT ZUGELASSENEN ODER NICHT ÜBERPRÜFTEN WAFFEN ODER AUSRÜSTUNG, .SOWIE ÜBERMÄßIGER ALKOHOLKONSUM.

3.    DEN ANWEISUNGEN DES VERANSTALTERS, SEINES GESETZLICHEN VERTRETERS UND SEINER ERFÜLLUNGSGEHILFEN IST FOLGE ZU LEISTEN.

4.    TEILNEHMER, DIE GEGEN DIE SICHERHEITSBESTIMMUNGEN VERSTOßEN, ANDERE TEILNEHMER GEFÄHRDEN ODER DEN ANWEISUNGEN DES VERANSTALTERS IN SCHWERWIEGENDER ART UND WEISE NICHT FOLGE LEISTEN, KÖNNEN VON DER VERANSTALTUNG VERWIESEN WERDEN, OHNE DAß DER VERANSTALTER EINE PFLICHT ZUR RÜCKERSTATTUNG DES TEILNEHMERBEITRAGES HAT.

§3 Haftung

1.    SCHADENSERSATZ AUS POSITIVER FORDERUNGSVERLETZUNG, VERSCHULDEN BEI VERTRAGSABSCHLUß UND UNERLAUBTER HANDLUNG SIND AUSGESCHLOSSEN, SOWEIT DER VERANSTALTER, SEIN GESETZLICHER VERTRETER ODER SEINE ERFÜLLUNGSGEHILFEN NICHT VORSÄTZLICH ODER GROB FAHRLÄSSIG GEHANDELT HABEN.

2.    SCHADENSERSATZANSPRÜCHE AUS UNMÖGLICHKEIT DER LEISTUNG UND VERZUG SIND BEI LEICHTER FAHRLÄSSIGKEIT AUF DEN ERSATZ DES VORHERSEHBAREN SCHADENS BESCHRÄNKT.

§4 Urheberrecht und Aufzeichnungen

1.    ALLE RECHTE AN TON-, FILM- UND VIDEOAUFNAHMEN BLEIBEN DEM VERANSTALTER VORBEHALTEN.

2.    DER TEILNEHMER ERKLÄRT SICH EINVERSTANDEN, DASS DIE GANZE VERANSTALTUNG ODER TEILE DAVON AUFGEZEICHNET UND DIESE AUFZEICHNUNGEN GEWERBLICH VERWERTET WERDEN.

3.    ALLE RECHTE AN DER AUFGEFÜHRTEN HANDLUNG, SOWIE DEM VOM VERANSTALTER VERWENDETEN ENSEMBLE VON BEGRIFFEN UND EIGENNAMEN, BLEIBEN DEM VERANSTALTER VORBEHALTEN.

4.    AUFNAHMEN VON SEITENS DER TEILNEHMER SIND NUR FÜR PRIVATE ZWECKE ZULÄSSIG.

5.    JEDE ÖFFENTLICHE AUFFÜHRUNG, ÜBERTRAGUNG ODER WIEDERGABE VON AUFNAHMEN, AUCH NACH BEARBEITUNG, IST NUR MIT VORHERIGEM SCHRIFTLICHEN EINVERSTÄNDNIS DES VERANSTALTERS ZULÄSSIG.

§5 Rücktritt, Nichtannahme der Anmeldung, Ausschluß von der Veranstaltung

1.    DIE TEILNEHMERZAHL IST BESCHRÄNKT. DER VERANSTALTER BEHÄLT SICH VOR, IM VORFELD DER VERANSTALTUNG TEILNEHMER OHNE ANGABE VON GRÜNDEN GEGEN RÜCKERSTATTUNG DES TEILNEHMERBEITRAGES VON DER VERANSTALTUNG AUSZUSCHLIEßEN.

2.    BEI RÜCKTRITT DES TEILNEHMERS EGAL ZU WELCHEM ZEITPUNKT WIRD EIN PAUSCHALER BETRAG VON EURO 15,- ZUR DECKUNG DER DADURCH ENTSTANDENEN UNKOSTEN FÄLLIG.

3.    BEI RÜCKTRITT VERSUCHT DER VERANSTALTER, DEN PLATZ ANDERWEITIG ZU VERGEBEN. SOLLTE DIES NICHT MÖGLICH SEIN, IST EINE RÜCKERSTATTUNG DES TEILNEHMERBEITRAGES NICHT MÖGLICH.

4.    TEILNEHMERPLÄTZE SIND NICHT ÜBERTRAGBAR. SOLLTE DER TEILNEHMER VERHINDERT SEIN, SO IST ES NICHT OHNE WEITERES MÖGLICH, DAß EINE ANDERE PERSON AN SEINER STELLE AN DER VERANSTALTUNG WAHRNIMMT. EINE DERARTIGE REGELUNG BEDARF AUFGRUND DER BESONDEREN NATUR DER VERANSTALTUNG DER ZUSTIMMUNG DES VERANSTALTERS.

§6 Teilnehmerbeitrag, Zahlungsverzug

1.    DIE ZAHLUNG DES TEILNEHMERBEITRAGES ERFOLGT GRUNDSÄTZLICH IM VORAUS. SOLLTE DIE ZAHLUNG BIS ZUM VERANSTALTUNGSTERMIN NICHT ERFOLGT SEIN, SO GILT EINE PAUSCHALE NACHBEARBEITUNGSGEBÜHR VON 20,- EURO ALS VEREINBART. UNBERÜHRT DAVON BLEIBT DAS RECHT DES VERANSTALTERS TATSÄCHLICH ENTSTANDENE HÖHERE UNKOSTEN GEGEN QUITTUNGSVORLAGE GELTEND ZU MACHEN.

2.    SOLLTE OHNE SCHULDHAFTES ZUTUN DES VERANSTALTERS BEIM EINZUG DES TEILNEHMERBEITRAGES IM LASTSCHRIFTVERFAHREN ODER IM SCHECKVERFAHREN EINE RÜCKLASTSCHRIFT ERFOLGEN, SO HAT DER TEILNEHMER DIE ANFALLENDEN BANKGEBÜHREN ZU TRAGEN.

3.    BEI ANMELDUNGEN IN NAMEN UND RECHNUNG EINES DRITTEN HAFTTET DER ANMELDENDE FÜR DESSEN VERBINDLICHEKITEN AUS DIESER VERPFLICHTUNG ALS GESAMTSCHULDNER.

§7 Hinweis nach Bundesdatenschutzgesetz

1.    Der Teilnehmer erklärt sich einverstanden, daß seine Daten von Beginn der Anmeldung an in einer automatisierten Kundendatei geführt werden.

2.    Die gespeicherten Daten zur Person des Teilnehmers können Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer, Fax, Email sowie eine Fotographie umfassen. Diese Stammdaten werden auf unbegrenzte Zeit gespeichert. Darüberhinaus werden vorübergehend Daten zur jeweiligen Veranstaltung gespeichert (Charaktername, -klasse, etc).

3.    Freiwillig angegebene Daten zum Gesundheitszustand des Teilnehmers werden vertraulich behandelt und nicht elektronisch gespeichert oder weitergegeben.

4.     Soweit der Teilnehmer der Weitergabe seiner Kundendaten an andere Veranstalter widersprochen hat, wird er darauf hingewiesen, daß bei einem eintretenden Zahlungsverzug bei unbestrittener Forderung (Vollstreckungsbescheid, unbestrittener Mahnbescheid, unwidersprochene Mahnung nach zwei Wochen) eine Mitteilung bzw. Auskunftserteilung an an einen anderen Veranstalter nach §28 Abs(2) 1.a) BDSG erfolgen kann, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen dieses Veranstalter erforderlich scheint.

§8 Abweichende Klauseln für Vollkaufleute

Für den Fall, daß der Teilnehmer Vollkaufmann ist, gelten abweichend von obigen Klauseln folgende Bestimmungen:

1.    SCHADENSERSATZ AUS POSITIVER FORDERUNGSVERLETZUNG, VERSCHULDEN BEI VERTRAGSABSCHLUß UND UNERLAUBTER HANDLUNG SIND ebenso wie SCHADENSERSATZANSPRÜCHE AUS UNMÖGLICHKEIT DER LEISTUNG UND VERZUG  AUF DEN ERSATZ DES Teilnehmerbeitrages BESCHRÄNKT. Eine weitergehende Haftung findet nicht statt.

2.    Für den Fall, daß der Veranstalter dem Teilnehmer im Rahmen der Veranstaltung die Möglichkeit bietet, seinem Gewerbe nachzukommen (Verkaufsstand, Ausschank, aber auch künstlerische Tätigkeiten wie Gewandungsschneiderei oder Filmproduktion/Anfertigung von Videomitschnitten) bzw. diesen zur Durchführung dieses Gewerbes engagiert, entbindet der Teilnehmer den Veranstalter von allen Haftungspflichten, inbesondere aber nicht ausschließlich in bezug auf die in den Bereich der Veranstaltung eingebrachten Waren, Wertgegenstände und zur Gewerbedurchführung notwendigen Werkzeuge.